Steuerentlastungen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis 30 kWp sind ab Anfang 2023 von der Ertragssteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Zudem gilt sie auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird oder der Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird, von den Mietern genutzt oder das E-Auto geladen wird.
Die Steuerbefreiung gilt auch für PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis zu einer Größe von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Allerdings bis maximal 100 kWp pro Gebäude. Davon profitieren vor allem private Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Genossenschaften.
Bisher galten die Einkünfte eines PV-Anlagen-Betreibers durch die Einspeisung von selbst erzeugtem Strom als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und waren daher einkommensteuerpflichtig. Der verwaltungstechnische Aufwand war enorm. Gegenüber diesem aufwendigen Besteuerungsverfahren ist die Neuregelung nun eine echte Vereinfachung, die vor allem bürokratische Hürden abbaut.
Auch bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb, Einfuhr und Installation von PV-Anlagen – inklusive Stromspeichern und aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage relevanten Komponenten – entfällt zukünftig die Umsatzsteuer. Einzige Voraussetzung: Es muss sich um eine Leistung für Anlagenbetreiber handeln und die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen und anderen Gebäuden installiert werden und die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage darf nicht mehr als 30 kWp betragen.
Ab Januar 2023 gilt der neue Umsatzsteuersatz von 0%, statt wie bisher 19% Umsatzsteuer
Das entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen vor allem von bürokratischem Aufwand. Diese können zukünftig die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Der bisher mögliche Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
Zudem hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp betreiben, die der Ertragssteuerbefreiung unterliegen, was bisher vom Steuerrecht untersagt war.